§1 Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
Der Godesberger Tennisklub „Grün-Weiss“ hat seinen Sitz in Bonn-Bad Godesberg. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§51 ff AO), und zwar durch die ausschließliche und unmittelbare Pflege des Tennissports. Besonderer Wert wird auf die Förderung der Jugend gelegt.
§3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unvergleichsmäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Mitglieder
Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder
b) jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
c) außerordentliche (inaktive) Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind stimmberechtigt und haben passives Wahlrecht. Jugendliche Mitglieder sind solche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sind nicht (auch nicht durch ihre gesetzlichen Vertreter) stimmberechtigt und haben kein passives Wahlrecht.
Außerordentliche Mitglieder haben kein aktives Wahlrecht und passives Wahlrecht nur, wenn sie vorher mindestens drei Jahre ordentliches Mitglied des Vereins waren.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein und seine Ziele besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt und haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von Beitragszahlungen befreit.
Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieser Satzung etwas Gegenteiliges ergibt. Die außerordentlichen Mitglieder sind nicht spielberechtigt. Pflicht der Mitglieder ist es, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen, den kameradschaftlichen Zusammenschluss zu fördern und alles zu unterlassen, was den Interessen des Vereins widerspricht oder sein Ansehen schädigen könnte.
§5 Begründung einer Mitgliedschaft
Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Antrags bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt zum Monatsersten nach der Entscheidung über den Aufnahmeantrag.
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschließung.
Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Kündigungserklärung an den Vorstand. Die Kündigungserklärung ist nur zum 30.6. oder zum 31.12. eines jeden Jahres zulässig. Dabei ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf die Einhaltung der Kündigungsfrist verzichten.
Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn das Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat; in leichten Fällen wird eine schriftliche Verwarnung oder eine befristete
Sperre für die Teilnahme am Sportbetrieb und/oder Vereinsleben ausgesprochen. Ein Ausschluss ist ferner möglich, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit fälligen Beitragszahlungen länger als drei Monate im Rückstand und ihm kein Zahlungsaufschub gewährt worden ist.
Vor Entscheidungen gemäß Abs. 3 ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Ältestenrat angerufen werden, der innerhalb von einem Monat endgültig entscheidet. Austritt und Ausschluss verpflichten zur Zahlung des Beitrages bis zum Wirksam werden des Ausscheidens. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein.
Die Mitteilung über den Ausschluss erfolgt schriftlich oder elektronisch
durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte
E-Mail-Adresse.
§7 Aufnahmegebühr und Beiträge
Über die Höhe der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages sowie etwaiger Umlagen oder Verzehrgelder beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Über die Gebühren für Gastspieler beschließt der Vorstand. Er stellt eine Gastspielordnung auf. Erfolgt in einem Geschäftsjahr keine Festsetzung, gilt die Festsetzung des vergangenen Geschäftsjahres weiter. Ehepartnern, Kindern und Geschwistern von Mitgliedern sowie in der Ausbildung und im Wehrdienst befindlichen Mitgliedern wird Beitragsermäßigung gewährt. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Die Aufnahmegebühr ist sofort, der Jahresbeitrag bis zum 1. März eines jeden Jahres fällig; in Ausnahmefällen kann er in zwei Raten bis zum l. Juli eines jeden Jahres gezahlt werden. Umlagen oder Verzehrgelder sind zu den jeweils festgelegten Terminen zu zahlen. Tritt ein früheres Vereinsmitglied wieder in den Klub ein, ermäßigt sich die Aufnahmegebühr auf die Hälfte.
Der Vorstand kann in besonders begründeten Ausnahmefällen die Aufnahmegebühr und die Beiträge sowie etwaige Umlagen oder Verzehrgelder stunden, ermäßigen oder erlassen, wenn dies aus nachgewiesenen sozialen Gründen oder anderen Härtegründen vertretbar erscheint. Kommt ein Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung mehr als einen Monat in Verzug, ist der Verein berechtigt, einen Zuschlag von 10% des Rückstandes zu erheben. Mitglieder, die mit ihrer Zahlungsverpflichtung länger als drei Monate im Rückstand sind, sind vom Spielbetrieb ausgeschlossen.
Mahnungen können elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an
die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse erfolgen, wenn das
Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat.
§8 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer / der Schriftführerin
d) dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin
e) dem Sportwart / der Sportwartin
f) dem Jugendwart / der Jugendwartin
g) zwei Beisitzern / zwei Beisitzerinnen
Der Vorsitzende / die Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende / die stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer / die Schriftführerin und der Schatzmeister / die Schatzmeisterin bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bis zu einem Beitrag von Euro 1000,- ist der Vorsitzende / die Vorsitzende auch allein zur Vertretung des Vereins berechtigt, ebenso bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende / die stellvertretende Vorsitzende. Über diesen Betrag hinaus sind zur Abgabe bindender Verpflichtungen die Unterschriften von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.
§9 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt, und zwar in getrennten Wahlgängen für jedes Vorstandsmitglied. Für die Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Wahl des Vorsitzenden / der Vorsitzenden wird durch das älteste anwesende Mitglied durchgeführt. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands dürfen nicht durch Zuruf gewählt werden. Bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden / der neuen Vorsitzenden bleibt der Vorstand auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der Vorstand eines seiner Mitglieder (dessen/deren Zustimmung hierzu erforderlich ist) bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit dem freigewordenen Amt betrauen.
§ 10 Geschäftsführung des Vorstandes
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Eine Vorstandssitzung wird formlos vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Sitzung leitet der Vorsitzende / die Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter / seine Stellvertreterin. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden / der Vorsitzenden.
§11 Jugendordnung
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbst nach den Vorschriften der Jugendordnung des Vereins und im Rahmen der Satzung. Das Nähere regelt der Vorstand in der Jugendordnung.
§12 Der Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus fünf von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern mit einem Mindestalter von je 35 Jahren, die dem Verein möglichst drei Jahre angehören sollen. Sie dürfen nicht im Vorstand sein. Der Ältestenrat wählt sich selbst einen Vorsitzer / eine Vorsitzerin und einen Stellvertreter / eine Stellvertreterin. Er ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzer / der Vorsitzerin oder seinem Stellvertreter / seiner Stellvertreterin mindestens zwei weitere Mitglieder des Rates anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers / der Vorsitzerin bzw. seines Stellvertreters / seiner Stellvertreterin. Die Einberufung des Ältestenrates erfolgt im Bedarfsfall schriftlich durch seinen Vorsitzer / seine Vorsitzerin oder auf Antrag eines Ratsmitgliedes.
Er entscheidet über Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Art zwischen Mitgliedern und über Berufungen gegen Ausschließungen oder sonstige Maßregelungen eines Mitglieds. Vor der Entscheidung ist dem Betreffenden / der Betreffenden Gelegenheit zu geben, seine / ihre Sache zu vertreten. Die Entscheidung des Ältestenrates ist dem betreffenden Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
§13 Kassenprüfer / Kassenprüferinnen
Zwei Kassenprüfer / Kassenprüferinnen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer des Geschäftsjahres gewählt. Die Kassenprüfer / Kassenprüferinnen haben die Buch- und Kassenführung zu prüfen, können zu den Grundsätzen der finanziellen Geschäftsführung Stellung nehmen und haben nach Unterrichtung des Vorstandes einen Prüfungsbericht vorzulegen.
§14 Ordentliche Mitgliederversammlung
Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis Ende Februar, beruft der Vorsitzende / die Vorsitzende oder, falls dieser / diese verhindert ist, der stellvertretende Vorsitzende / die stellvertretende Vorsitzende eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind.
Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt
mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht
in Textform anderes mitgeteilt hat.
Jedes Mitglied kann beantragen, dass ein von ihm bezeichneter Gegenstand unter „Verschiedenes“ der Tagesordnung behandelt wird. Der Antrag muss dem Vorstand mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
Zur Beschlussfassung ist absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, es sei denn, dass die Beschlussfassung die Wahl eines Ehrenmitglieds, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters / der Versammlungsleiterin. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende / die Vorsitzende oder sein Stellvertreter / seine Stellvertreterin kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 1 Woche, im übrigen nach den Vorschriften, die für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten, unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
Der Vorsitzende / die Vorsitzende muss eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn der Ältestenrat oder die Mehrheit des Vorstandes oder ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
§16 Satzungsänderung und Auflösung
Über die Wahl zur Ehrenmitgliedschaft, die Änderung der Vereinssatzung und über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen.
Vorschläge zu Satzungsänderungen sind spätestens bis zum 15.12. eines jeden Jahres dem Vorstand schriftlich einzureichen. Der Vorstand hat diese Vorschläge zugleich mit der Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugänglich zu machen.
§17 Vereinsvermögen nach Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, Ortsgruppe Bonn-Bad Godesberg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige/mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Bonn, 26. August 2020
DER VORSTAND